Beiträge von sieglo
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Frank: Ahk für Fahrradträger oder für Anhänger?
Ich habe die Ahk auch mitbestellt, werde sie aber zu 99 % für den Fahrradträger nutzen.
Gruß sieglo
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Eine Frage zur iPhone Nutzung: Wird für die Einbindung des iPhones im Infotainment das Extra "Smartphone Integration" notwendig? Oder ist die Smartphone Integration nur für Car Play zuständig? Trotz intensiver Suche bin ich auf keine klare Aussage gestoßen. Bestimmt kann mich jemand freundlicher Weise darüber aufklären.
Gruß sieglo
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Hallo Ulla,
mich würde interessieren, ob Du eine AB bekommen hast und darin alle Ausstattungen bestätigt wurden im Vergleich zur Bestellung.
Gruß sieglo
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Dank an Schweppes und FM_EQA für die wichtigen Informationen.
Wenn das Angebot für meinen BMW passt, dann steht einer Bestellung nichts mehr im Weg.
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Hier noch was aus einem Urteil des LG Münster vom 29.1.2018 - Az: 010 O 357/16 - da ging es darum, dass ein Käufer im Rahmen des Abgasskandals als Ersatz für seinen alten Wagen einen Wagen neueren Produktionsdatums haben wollte. In diesem Urteil ist auch der in den Neuwagenkaufverträgen enthaltene Passus, den ich in meinem Beitrag zitiert hatte, bewertet worden:
„Beim Änderungsvorbehalt in Ziffer IV.6 (schweppes: Das ist der gleiche Text wie der von mir in meinem Beitrag angeführte Punkt 7) der Neuwagen-Verkaufsbedingungen geht das Gericht davon aus, dass diese Klausel …. eine unangemessene Benachteiligung für den Käufer darstellt und damit AGB-rechtlich unzulässig ist (§ 307 Abs. 1 BGB).
Zwar sind Änderungsvorbehalte zugunsten des Verwenders von AGB nicht pauschal unzulässig; die Ziffer IV.6. nimmt entsprechend auch den Wortlaut des § 308 Nr. 4 BGB auf. Änderungsvorbehalte, die sich nicht nur auf die Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten beziehen, sondern auch den Inhalt und Umfang der Hauptleistung betreffen, sind aber i.d.R. besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil (hier: Käufer). Von einer vertraglich vereinbarten … Fahrzeugkonfiguration kann deshalb nicht unter Berufung auf Ziffer IV.6. abgewichen werden (KG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 23 U 15/11 -, juris).
Die Klausel dürfte danach beim Neuwagenkauf allgemein unzulässig sein. Denn sie betrifft ausschließlich die Hauptleistungspflicht des Verwenders (der Klausel). Farbton und Lieferumfang des Fahrzeugs dürften praktisch immer im Wege einer Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt sein. Aber auch Konstruktion und Form des Fahrzeugs sind von solch besonderer Bedeutung, dass eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den Verkäufer den Käufer regelmäßig unangemessen benachteiligt. Ein Käufer besichtigt ein Neufahrzeugmodell typischerweise vor dem Kauf; er wird wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines Kfz-Kaufs ein Fahrzeug regelmäßig genau in der Konstruktion und Form erhalten wollen, wie er es besichtigt hat. Es erscheint kaum denkbar, dass ein Kunde eines Kfz-Händlers sich regelmäßig mit Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs ohne seine ausdrückliche Zustimmung einverstanden erklären würde. Genau dies erlaubt die Klausel aber. Sie dürfte deshalb für die meisten Kfz-Käufer überraschend sein. Auch das grundsätzlich legitime Interesse des Herstellers, die eigenen Modelle weiterzuentwickeln, dürfte einen einseitigen Änderungsvorbehalt zu seinen Gunsten nicht angemessen machen; es ist einem Kfz-Händler ohne weiteres zuzumuten, genau das zu liefern, was sein Kunde bestellt.“
Mein Freundlicher hat mir gerade bestätigt, dass die Konfiguration im Internet, die man mit einem Code aufrufen kann, NICHT ausschlaggebend für die Ausstattung des EQA ist sondern ausschließlich die Auftragsbestätigung.
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Danke für Deinen Kommentar mit teilweiser Klarstellung.
Der Punkt 7 bedeutet doch, dass MB Änderungen durchführen kann und es dem Käufer dann zumutet, oder sehe ich es falsch.
Der Verkäufer kann doch wenig helfen wenn wichtige Ausstattungen zum Schluss fehlen.