Also, ich glaube, so einfach geht das nicht mit der höheren Gewalt. Erstmal steht in den AGB für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen - Neufahrzeugs-Verkaufsbedingungen - von Daimler unter Punkt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ folgendes:
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 (da gehts nur um Lieferfristen und Zahlungsverzug) um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Also dann lieber schnellstmöglich mit zum Teil fehlender Ausstattung ausliefern, damit man einen Rücktritt nicht riskiert.
Jetzt kommt‘s:
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie ÄNDERUNGEN DES LIEFERUMFANGS seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Feststeht, dass ein Auto MIT FEHLENDER AUSSTATTUNG geliefert wird. Und wenn ich das Urteil vom OLG Oldenburg aus 2014 lese, in dem einer Käuferin eines Toyota Lexus für 135.000 EUR auffiel, dass der beleuchtete Aschenbecher fehlte (Richterin sagt, sie könne in der Dunkelheit eben nicht mehr sicher „abaschen“) und sie nach rd. 44.000 km Nutzung dann für das Fahrzeug unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 17.000 EUR einen Betrag von rd. 117.000 EUR zurück erhielt, wäre zu überlegen, wie zu verfahren ist, wenn Mercedes u. U. noch weitere Ausstattungsgegenstände aus dem Vertrag nimmt.
Mal ehrlich, wir wollen den EQA ja haben, also dann mit dem Verkäufer verhandeln, denn Mercedes sieht hier als Ansprechpartner des Käufers immer den Verkäufer im Mercedes-Haus.