Beiträge von schweppes

    Danke… aber das ist ja wirklich abschreckend / erschreckend … früher war Autokauf einfacher und sicherer ;)

    Hier noch was aus einem Urteil des LG Münster vom 29.1.2018 - Az: 010 O 357/16 - da ging es darum, dass ein Käufer im Rahmen des Abgasskandals als Ersatz für seinen alten Wagen einen Wagen neueren Produktionsdatums haben wollte. In diesem Urteil ist auch der in den Neuwagenkaufverträgen enthaltene Passus, den ich in meinem Beitrag zitiert hatte, bewertet worden:


    „Beim Änderungsvorbehalt in Ziffer IV.6 (schweppes: Das ist der gleiche Text wie der von mir in meinem Beitrag angeführte Punkt 7) der Neuwagen-Verkaufsbedingungen geht das Gericht davon aus, dass diese Klausel …. eine unangemessene Benachteiligung für den Käufer darstellt und damit AGB-rechtlich unzulässig ist (§ 307 Abs. 1 BGB).


    Zwar sind Änderungsvorbehalte zugunsten des Verwenders von AGB nicht pauschal unzulässig; die Ziffer IV.6. nimmt entsprechend auch den Wortlaut des § 308 Nr. 4 BGB auf. Änderungsvorbehalte, die sich nicht nur auf die Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten beziehen, sondern auch den Inhalt und Umfang der Hauptleistung betreffen, sind aber i.d.R. besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil (hier: Käufer). Von einer vertraglich vereinbarten … Fahrzeugkonfiguration kann deshalb nicht unter Berufung auf Ziffer IV.6. abgewichen werden (KG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 23 U 15/11 -, juris).


    Die Klausel dürfte danach beim Neuwagenkauf allgemein unzulässig sein. Denn sie betrifft ausschließlich die Hauptleistungspflicht des Verwenders (der Klausel). Farbton und Lieferumfang des Fahrzeugs dürften praktisch immer im Wege einer Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt sein. Aber auch Konstruktion und Form des Fahrzeugs sind von solch besonderer Bedeutung, dass eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den Verkäufer den Käufer regelmäßig unangemessen benachteiligt. Ein Käufer besichtigt ein Neufahrzeugmodell typischerweise vor dem Kauf; er wird wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines Kfz-Kaufs ein Fahrzeug regelmäßig genau in der Konstruktion und Form erhalten wollen, wie er es besichtigt hat. Es erscheint kaum denkbar, dass ein Kunde eines Kfz-Händlers sich regelmäßig mit Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs ohne seine ausdrückliche Zustimmung einverstanden erklären würde. Genau dies erlaubt die Klausel aber. Sie dürfte deshalb für die meisten Kfz-Käufer überraschend sein. Auch das grundsätzlich legitime Interesse des Herstellers, die eigenen Modelle weiterzuentwickeln, dürfte einen einseitigen Änderungsvorbehalt zu seinen Gunsten nicht angemessen machen; es ist einem Kfz-Händler ohne weiteres zuzumuten, genau das zu liefern, was sein Kunde bestellt.“


    Mein Freundlicher hat mir gerade bestätigt, dass die Konfiguration im Internet, die man mit einem Code aufrufen kann, NICHT ausschlaggebend für die Ausstattung des EQA ist sondern ausschließlich die Auftragsbestätigung.

    Also, ich glaube, so einfach geht das nicht mit der höheren Gewalt. Erstmal steht in den AGB für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen - Neufahrzeugs-Verkaufsbedingungen - von Daimler unter Punkt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ folgendes:


    6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 (da gehts nur um Lieferfristen und Zahlungsverzug) um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


    Also dann lieber schnellstmöglich mit zum Teil fehlender Ausstattung ausliefern, damit man einen Rücktritt nicht riskiert.

    Jetzt kommt‘s:


    7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie ÄNDERUNGEN DES LIEFERUMFANGS seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.


    Feststeht, dass ein Auto MIT FEHLENDER AUSSTATTUNG geliefert wird. Und wenn ich das Urteil vom OLG Oldenburg aus 2014 lese, in dem einer Käuferin eines Toyota Lexus für 135.000 EUR auffiel, dass der beleuchtete Aschenbecher fehlte (Richterin sagt, sie könne in der Dunkelheit eben nicht mehr sicher „abaschen“) und sie nach rd. 44.000 km Nutzung dann für das Fahrzeug unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 17.000 EUR einen Betrag von rd. 117.000 EUR zurück erhielt, wäre zu überlegen, wie zu verfahren ist, wenn Mercedes u. U. noch weitere Ausstattungsgegenstände aus dem Vertrag nimmt.


    Mal ehrlich, wir wollen den EQA ja haben, also dann mit dem Verkäufer verhandeln, denn Mercedes sieht hier als Ansprechpartner des Käufers immer den Verkäufer im Mercedes-Haus.

    jetzt muss ich mich outen bzw. ne "blöde fragen" stellen: wir kann ich meinen Konfiguration aufrufen? wie geht das? Echt danke für Nachhilfe

    Blöde Fragen gibts nicht! Ich hatte meine Konfiguration vor dem Kauf durchgeführt und abgeschlossen. Danach erhält man einen Code, mit dem man die Konfiguration immer noch mal aufrufen und auch noch was ändern kann. Diesen Code habe ich zum Händler mitgenommen, so dass der Verkäufer alles noch mal durchgeschaut und mich zu einzelnen Dingen beraten konnte.

    das bedeutet, es gibt auch kein Advanced Plus Paket?

    Wenn für einem wichtige Ausstattungen fehlen, würde ich genauso handeln. Da bin ich neugierig was der Händler mir morgen bei einer evtl. Bestellung sagen wird. Das Advanced Plus Paket ist für mich wichtig. Sollte es nicht bestellter sein, dann werde ich das Auto auch nicht in Auftrag geben. Vielleicht kommt die Ernüchterung erst bei der AB.

    Gruß sieglo

    Bei mir wurde das Premium-Paket in das Advanced Plus Paket geändert.

    Was mich ärgert ist, dass ich immer wieder meine Konfiguration aufrufen muss, um Veränderungen zu erkennen. Da kam bisher keine Mitteilung vom Händler.X(

    Cherubim242 - das hört sich alles nicht so gut an.


    Darauf hin habe ich in meiner Konfiguration festgestellt, dass man das Premium- in ein Advanced Plus-Paket geändert hat. Warte eigentlich noch auf eine Info dazu von Seiten des Werkes bzw. Händlers.


    Wie ist da eigentlich die rechtliche Situation, wenn bestimmte Sachen nicht verfügbar sind, die bei meiner Bestellung aber eine entscheidende Rolle gespielt haben?

    Hallo, bei mir steht in der AB vom 29.6.2021 drin: (P47) Park-Paket mit 360 Grad Kamera, darunter steht (235) Park-Assistent PARKTRONIC und (501) 360-Grad Kamera.


    Zitat aus dem Forum motortalk.de:


    Zitat

    Aufgrund einer gesetzlichen Änderung in Bezug auf den automatisierten Einparkvorgang, steht der aktive Park Assistent, Code EZ7, ab Produktionsmonat 11/2020 nicht mehr zur Verfügung. Alternativ steht ab diesem Zeitpunkt die PARKTRONIC, Code EZ8, für die Baureihe 447 zur Auswahl und wird bei den unten aufgeführten Ausstattungen und Fahrzeugvarianten werksseitig getauscht.

    Im Vergleich zum aktiven Park Assistenten verfügt die PARKTRONIC, Code EZ8, über die gleiche Sensorik in den Stoßfängern und warnt den Fahrer optisch und akustisch vor möglichen Hindernissen.

    Durch den Tausch der Sonderausstattung entfällt die Funktion des automatisierten Einparkvorgangs.