Immerhin ist es in der BA erwähnt:
Voraussetzungen zum Öffnen der Ladeklappe: Fzg entriegelt oder Schlüssel innerhalb 1m Entfernung
Voraussetzung zum Ladeabbruch und Abstecken: Schlüssel innerhalb 1m Entfernung
Daraus schließe ich, dass ein etwa für umfangreiche Ladevorgänge geöffnetes Fahrzeug nicht von Dritten mutwillig entkoppelt werden kann (um zB das Kabel zu entwenden).
Solche Feinheiten gefallen mir besser als Eiskratzer im Tankdeckel