Da anscheinend doch einige Verunsicherung besteht, ob man bei Winterrädern, die eine niedrigere zulässige Höchstgeschwindigkeit als das Fahrzeug selbst haben, IMMER einen entsprechenden kleinen runden Aufkleber benötigt, hier ein , wie ich meine wichtiger Hinweis aus der Straßenverkehrszulassungsverordnung STVZO. Hier steht zu lesen:
5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 (Anmerkung: also Reifen für winterliche Verhältnisse) oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn:
1.die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2.diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Da wir ja in unseren Fahrzeugen ein Winterreifen Limit eingeben können, dürfte somit keine zusätzliche Plakette notwendig sein.